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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 52/22.VB-1·11.07.2022

Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückweist. Entscheidend war, dass die Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 S. 2, § 55 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht erfüllt waren. Der angegriffene Hoheitsakt wurde nicht hinreichend konkret bezeichnet und das Vorbringen ließ sich ohne Aktenbeiziehung nicht beurteilen. Deshalb erfolgte die Zurückweisung gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Begründungsanforderungen nicht erfüllt und der angegriffene Hoheitsakt nicht hinreichend konkret bezeichnet war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen des Verfahrensrechts (insbesondere § 18 Abs. 1 S. 2, § 55 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 VerfGHG) nicht erfüllt sind.

2

Die Beschwerdeführerin muss den angegriffenen Hoheitsakt hinreichend konkret bezeichnen, damit das Gericht ohne zusätzliche Aktenbeiziehung oder Aufklärungsmaßnahmen die Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann.

3

Kann das Gericht die Zulässigkeit und die vorgebrachten Rügen nur durch Einsicht in Akten oder durch weitere Aufklärung klären, führt mangelnde Konkretisierung des Vortrags zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

4

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG durch die Kammer zurückweisen, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt. Über diese ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2022 und gleichzeitiger Übersendung des Merkblatts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (Stand: Januar 2022) in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch ist weder der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret bezeichnet, noch lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens ohne Beiziehung von Akten oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen beurteilen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und die erhobenen Rügen berechtigt sind.