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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 52/19.VB-2·04.11.2019

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Aachen und gegen die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Kammer wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (keine Berufung gemäß § 511 ZPO) und keine dargelegten Grundrechtsverletzungen durch die Präsidentin des Landgerichts ersichtlich sind. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs und fehlender Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde.

2

Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil richtet, ist vor deren Erhebung die nach den prozessualen Vorschriften (z. B. § 511 ZPO) vorgesehene Berufung zu prüfen und gegebenenfalls zu erheben; unterbleibt dies, fehlt die Zulässigkeit.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, inwiefern konkrete staatliche Maßnahmen oder Entscheidungen Grundrechte verletzt haben.

4

Die Erstattung von Verfahrensauslagen nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz (z. B. § 63 Abs. 4 VerfGHG) ist auf den Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers beschränkt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 511 ZPO§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2019 wendet, bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Es ist nicht erkennbar, dass er die nach § 511 ZPO mögliche Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erhoben hat.

4

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Präsidentin des Landgerichts wendet, ist weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer dargetan, inwieweit dadurch seine Grundrechte verletzt worden sein könnten.

5

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

6

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.