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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 5/18·13.07.2020

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 EUR (§ 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat per Beschluss den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung betrifft die gebührenrechtliche Bemessung und dient der Festlegung der anwaltlichen Vergütung. Der Beschluss legt den Betrag in Ziffern und Worten verbindlich fest.

Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht aufgrund der einschlägigen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind hierfür maßgeblich.

2

Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Anwaltsgebühren und sonstigen kostenrechtlichen Folgen verbindlich in einem Beschluss festzusetzen.

3

Bei der Bekanntgabe der Gegenstandswertfestsetzung ist der Betrag in Ziffern und in Worten anzugeben.

4

Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts betrifft ausschließlich die Gebührenbemessung und stellt keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des zugrunde liegenden Verfahrens dar.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.