Festsetzung des Gegenstandswerts auf 250.000 EUR (§ 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat per Beschluss den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung betrifft die gebührenrechtliche Bemessung und dient der Festlegung der anwaltlichen Vergütung. Der Beschluss legt den Betrag in Ziffern und Worten verbindlich fest.
Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht aufgrund der einschlägigen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind hierfür maßgeblich.
Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Anwaltsgebühren und sonstigen kostenrechtlichen Folgen verbindlich in einem Beschluss festzusetzen.
Bei der Bekanntgabe der Gegenstandswertfestsetzung ist der Betrag in Ziffern und in Worten anzugeben.
Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts betrifft ausschließlich die Gebührenbemessung und stellt keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des zugrunde liegenden Verfahrens dar.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.