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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 51/23.VB-2·16.10.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt den maßgeblichen Sachverhalt und die für die Rügen relevanten Unterlagen nicht hinreichend dar. Die Rügen des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs bleiben ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Umstände.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfordert eine substantielle Begründung; die bloße Nennung des behaupteten verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

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Der Vortrag muss den Sachverhalt so vollständig und verständlich wiedergeben, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann; angegriffene Entscheidungen und wesentliche Unterlagen sind vorzulegen oder inhaltlich mitzuteilen.

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Bei Rügen der Willkür ist substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Umstände eine willkürliche Behandlung begründen; bei Rügen des rechtlichen Gehörs ist anzugeben, was im Falle erfolgter Gewährung vorgetragen worden wäre.

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Fehlende Konkretisierung von Zeitabläufen, nicht vorgelegte Schriftstücke oder das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung führen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet wurde.

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1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 106/22.VB-1, juris, Rn. 9).

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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, greift er zentral die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Mai 2023 zur kostengünstigeren und damit vorzuziehenden Versendung der Akten an das nächstgelegene Amtsgericht heraus. Das Beschwerdevorbringen zum insoweit maßgeblichen Geschehensablauf ist aber bereits lückenhaft. Der Beschwerdeführer behauptet, von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt zu haben, insbesondere von der telefonisch kontaktierten Geschäftsstellenmitarbeiterin hierüber nicht informiert worden zu sein. In welchem Verhältnis dieses – weder datierte noch sonst hinreichend konkretisierte – Telefonat zum – nicht vorgelegten und auch nicht seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen – Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 steht, mit dem dieser nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein die Einsichtnahme in den Räumen des Verwaltungsgerichts in Erwägung gezogen habe (Seite 3 des Beschlussabdrucks), erschließt sich nicht. Ob, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt, das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 2017 – 4 K 1131/16.NW – auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann und welche Rückschlüsse überhaupt aus einer etwaigen Unvergleichbarkeit der zu würdigenden Sachverhalte für die Willkürrüge gezogen werden könnten, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen.

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b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, lässt sein Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht erkennen, inwieweit die angegriffenen Beschlüsse auf den geltend gemachten Gehörsverstößen beruhen sollten, wenn sie als gegeben unterstellt werden. Er legt nicht dar, was er im Falle einer (weiteren) Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.