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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 51/22.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde gegen OLG-Beschlüsse wegen Begründungsmangel verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Beschlüsse des OLG Köln über die Zurückweisung seiner Beschleunigungsbeschwerde und die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz und an der substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Auseinandersetzung mit den Vor instanzlichen Erwägungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie hinreichend substantiiert darlegt, dass eine mögliche Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts vorliegt.

2

Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, inwiefern diese verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt haben könnten.

3

Die bloße Behauptung von Grundrechtsverletzungen sowie die Wiedergabe von Sachverhalt und Verfahrensablauf ohne konkrete verfassungsrechtliche Substantiierung genügt den Begründungsanforderungen nicht.

4

Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln, durch die seine Beschleunigungsbeschwerde in einem familiengerichtlichen Verfahren und Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeweils beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerden zurückgewiesen wurden.

4

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.

6

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

7

Daran fehlt es vorliegend. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der schlichten Behauptung von Grundrechtsverstößen sowie einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Auf die tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts geht sie hingegen nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Weise er seine Grundrechte gerade durch die angegriffenen Beschlüsse konkret verletzt sieht.