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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 51/21.VB-3·12.04.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen von UV‑Maßnahmen in SARS‑CoV‑2‑Bekämpfung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte das Unterlassen der Bundesregierung und der Landesregierungen, Ultraviolettlichtanlagen in die Bekämpfung der SARS‑CoV‑2‑Pandemie einzubeziehen, und beantragte zugleich eine einstweilige Anordnung. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da keine hinreichende Darlegung einer Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte erfolgte und Verfassungsbeschwerden gegen Bundesakte vor dem Landgericht nicht zulässig sind. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass seine in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzt sind.

2

Der Verfassungsgerichtshof des Landes ist nur gegen Akte öffentlicher Gewalt des betreffenden Landes zuständig; gegen Maßnahmen oder Unterlassungen der Bundesregierung oder anderer Länder sind Verfassungsbeschwerden bei diesem Gericht unzulässig.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, sofern die vorläufige Regelung nicht mehr erforderlich ist.

4

Auslagenerstattung erfolgt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ist einem unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zu gewähren, sofern das Gesetz keinen Anspruch bei Unterliegen vorsieht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet der Beschwerdeführer das Unterlassen der Bundesregierung und der Landesregierungen, Ultraviolettlichtanlagen in die Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzubeziehen.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

6

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen ein Unterlassen der nordrhein-westfälischen Landesregierung wendet, ist die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Soweit er sich auch gegen das Unterlassen der Bundesregierung und der Regierungen anderer Länder wendet, handelt es sich überdies nicht um einen nach Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG zulässigen Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; diese ist nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig.

7

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

8

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.