Verfassungsbeschwerde mangels substantierter Begründung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschleunigungsbeschwerde und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren. Das Verfassungsgericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie die gesetzlich geforderte substantielle Begründung nicht erfüllte. Es fehlte an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts und an der Darstellung, wie Grundrechte konkret verletzt sein sollen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender substantierter Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichend substantiiert darlegte Begründung voraus; die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung und die Wiedergabe des Sachverhalts genügen nicht.
Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht; das Verfassungsgericht ist kein Superrevisionsgericht.
Zur ausreichenden Substantiierung gehört eine konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung und mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für den behaupteten Verstoß.
Fehlt die Darstellung, in welcher Weise und mit welchen verfassungsrechtlichen Kriterien eine Grundrechtsverletzung vorliegt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, durch den seine Beschleunigungsbeschwerde in einem familiengerichtlichen Verfahren und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür zurückgewiesen wurden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).
Daran fehlt es vorliegend. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der schlichten Behauptung von Grundrechtsverstößen sowie einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Auf die tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts geht sie hingegen nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Weise er seine Grundrechte gerade durch den angegriffenen Beschluss konkret verletzt sieht.