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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 49/25.VB-2·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Zuständigkeitsentscheidung bei Unterbringung als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte verfassungsrechtliche Verletzungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitszuweisung einer Unterbringungssache. Das Verfassungsgerichtshof NRW verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht dargelegt wurde, dass ein in der Landesverfassung verankertes Recht verletzt sei. Zudem sind bundesrechtliche Zuständigkeitsregelungen (§ 23a GVG) der Überprüfung durch den Landesschutz nicht zugänglich. Die Begründung des Verwaltungsgerichts wurde nicht als verfassungsrechtswidrig dargestellt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde und Zuständigkeitsfragen nach § 23a GVG nicht überprüfbar sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, dass eines der in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzt ist.

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Die bundesrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungs- und Amtsgerichten (z. B. Regelung über Unterbringungssachen in § 23a GVG) unterliegt grundsätzlich nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes.

3

Die bloße Behauptung einer öffentlich-rechtlichen Natur einer Angelegenheit genügt nicht; es ist darzulegen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines gerügten Grundrechts beruhen.

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Eine Rüge gegen die Annahme des Verwaltungsrechtswegs ist nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die vorinstanzlichen Erwägungen verfassungsrechtlich fehlerhaft sind.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen eine öffentlich-rechtliche Natur der Unterbringung geltend machende und schon deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg eröffnet sehende Beschwerdebegründung übergeht, dass nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG für Unterbringungssachen nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist, sondern diese Verfahren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, deren Entscheidung nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt. Diese bundesrecht-liche Zuständigkeitsverteilung ist einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, insbesondere unter dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkt der Rechtsschutzeffektivität, nicht zugänglich (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend erachteten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um eine solche vom Amtsgericht zu entscheidende Unterbringungssache im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG handele, auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines der als verletzt gerügten Grundrechte beruhen könnten.