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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 49/22.VB-1·11.07.2022

Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (VfGH NRW, Beschluss 12.7.2022)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht stützte sich auf die im Hinweisschreiben vom 1. Juni 2022 genannten Gründe. Ein am 4. Juni 2022 eingereichtes Schreiben des Beschwerdeführers brachte keine entscheidungserheblichen neuen Ausführungen, die zu einer anderen Bewertung führten. Daher blieb die Zurückweisung bestehen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Nachreichungsschreiben vom 4.6.2022 ändert nichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdebefugnis, Beschwerdegegenstand, Subsidiarität, Erschöpfung des Rechtswegs und hinreichende Begründung) nicht erfüllt sind.

2

Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das Mängel der Verfassungsbeschwerde konkret benennt, rechtfertigt die Zurückweisung als unzulässig, wenn der Beschwerdeführer diese Mängel nicht fristgerecht und substantiiert beseitigt.

3

Nachfristige Eingaben des Beschwerdeführers ändern die Zulässigkeitsbeurteilung nur, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente enthalten, die die zuvor festgestellten Mängel tatsächlich beheben.

4

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde ohne abweichende Entscheidung als unzulässig verwerfen, wenn offensichtlich ist, dass sie keine zur Prüfung geeignete grundrechtliche oder verfassungsimmanente Beschwer darstellt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 1. Juni 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.