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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 48/19.VB-1·07.10.2019

Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil; die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war die Nichteinhaltung der Monatsfrist nach §55 VerfGHG: das Urteil wurde am 17.06.2019 zugestellt, die Beschwerde ging erst im August ein. Daher blieb eine inhaltliche Prüfung aus. Auslagen werden nicht erstattet (§63 Abs.4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist nach §55 VerfGHG als unzulässig verworfen; Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der vollständigen Entscheidung zu erheben (§55 Abs.1 VerfGHG).

2

Bei von Amts wegen zuzustellenden oder formlos mitzuteilenden Entscheidungen beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§55 Abs.1 Satz2 VerfGHG).

3

Wird die gesetzliche Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt, ist die Beschwerde unzulässig und kann ohne Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.

4

Eine Auslagenerstattung kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht (§63 Abs.4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben hat.

4

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben. Ist die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung – wie im vorliegenden Falle – nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen zuzustellen oder formlos mitzuteilen, beginnt diese Frist nach § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.

5

Die vorbezeichnete Frist hat die Beschwerdeführerin nicht gewahrt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente ist das angegriffene Urteil ihren Prozessbevollmächtigten am 17. Juni 2019 in vollständiger Form zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete damit mit Ablauf des 17. Juli 2019. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Sache indes erstmals mit einem auf den 10. August 2019 datierten und hier am 13. August 2019 eingegangenen Schreiben an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

6

II.

7

Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.