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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 47/21.VB-2·22.03.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsmangel und Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW, legte die angegriffene Entscheidung jedoch nicht vor und gab deren wesentlichen Inhalt nicht wieder. Prüfungsgegenstand war, ob die Begründungspflichten nach VerfGHG erfüllt sind. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück und lehnte eine Auslagenerstattung mangels Obsiegens ab.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidung; Auslagenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung nicht vorlegt und deren wesentlichen Inhalt nicht wiedergibt, sodass die gesetzlich geforderte Begründung fehlt.

2

Die Begründungspflichten des VerfGHG (vgl. §§ 18 Abs.1 S.2, 55 Abs.1 S.1, 55 Abs.4) verlangen substantiierten Vortrag darüber, inwiefern das angegriffene Recht verletzt worden sein soll.

3

Die Kammer kann Verfassungsbeschwerden gemäß §§ 58 Abs.2, 59 Abs.2 VerfGHG aufgrund Unzulässigkeit zurückweisen.

4

Anspruch auf Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs.4 VerfGHG besteht nur, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie genügt nicht den aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungspflichten, weil der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung weder vorlegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergibt.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.