Verfassungsbeschwerde unzulässig: Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte besteht. Das Gericht stützt die Entscheidung auf Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VerfGHG. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts besteht.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, aus denen sich eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des VerfGHG (insbesondere zur Zulässigkeit) können zur Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde führen, wenn das erforderliche Darlegungsinteresse fehlt.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Regelung ersetzt oder die Sache erledigt ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.