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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 46/21.VB-1·22.03.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, welche in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzt sein sollen. Die Kammer stützt die Zurückweisung auf die formellen Voraussetzungen des VerfGHG und sieht von weiterer Begründung ab. Eine Erstattung der Auslagen erfolgt nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung behaupteter Verfassungsrechtsverletzungen; Auslagen nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche konkreten Verfassungsrechte verletzt sein sollen.

2

Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß den VerfGHG-Vorschriften zurückweisen und von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Die Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers in Betracht.

4

Formelle Voraussetzungen und substantiiertes Vorbringen sind Eigenanforderungen des Verfassungsrechtsverfahrens; bloße Behauptungen genügen nicht zur Rechtfertigung der Zulässigkeit.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

3

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.