Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 46/20.VB-3·21.09.2020

Ablehnungsgesuch und Fortsetzungsantrag als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe und richtet nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der 3. Kammer sowie einen „Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ an den Verfassungsgerichtshof. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen, weil es keine substantiierte Begründung der Befangenheitsbesorgnis enthält. Die Fortsetzungs-Eingabe ist als unstatthaftes Rechtsmittel (Gegenvorstellung) unzulässig, da Entscheidungen des Gerichts nur in den gesetzlich geregelten Fällen abgeändert werden können. Eine behauptete Gehörsverletzung ist nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter und Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 15 VerfGHG ist unzulässig, wenn es keine konkrete und substantiiert begründete Darlegung von Umständen enthält, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters entschieden werden.

2

Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs, die auf eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung zielen, sind unzulässig; Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. Wiederaufnahme § 30 VerfGHG, Widerspruch nach § 27 Abs. 3 VerfGHG) abänderbar.

3

Die bloße Angabe eines abweichenden Absenders bei der Übersendung von Gerichtsschriften über unterstützende Geschäftseinrichtungen begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit der Richter oder die Unwirksamkeit der Bekanntgabe.

4

Eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig, wenn entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen substantiiert dargelegt werden; die alleinige Rüge einer falschen rechtlichen Wertung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 15 VerfGHG§ 11 VerfGHG§ 3 GO-VerfGH§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 30 VerfGHG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brandts, die Richterin Prof. Dr. Dauner-Lieb und den Richter Dr. Nedden-Boeger wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der als „Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in welchem er von der dortigen Antragsgegnerin die Löschung einer auf seinem Hausgrundstück lastenden Grundschuld begehrt.

4

Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht schon die sogenannte Bundesrechtsklausel des § 53 Abs. 2 VerfGHG entgegenstehe, habe der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil er sich nicht hinreichend mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt habe. Seinen Darlegungsanforderungen werde er jeweils auch nicht dadurch gerecht, dass er mit Ausnahme des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2019 die angegriffenen Entscheidungen und seine Rechtsbehelfsschriften vorlege. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen.

5

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs und begehrt die „Fortsetzung des Verfahrens mit unseren Anträgen aufgrund Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30.06.2020“. Der Beschluss vom 30. Juni 2020 sei ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, weil er in einem Umschlag übersandt worden sei, der als Absender das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausweise. Aus diesem Grunde lehne er auch die Mitglieder der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs wegen Befangenheit ab, weil ein objektiver Verfassungsrichter seine Schriftstücke nicht unter der unzutreffenden Absenderangabe „Oberverwaltungsgericht NRW“ versende. In der Sache wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Verfassungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er verkannt habe, dass in der Beschwerdeschrift selbst – ohne Notwendigkeit der Betrachtung der Anlagen – eingehend und nachvollziehbar gerügt worden sei, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe willkürlich und sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

6

II.

7

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 15 VerfGHG ist unzulässig und kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden.

8

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 3, m. w. N.).

9

So liegt der Fall hier. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 dem Beschwerdeführer in einem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Absender ausweisenden Umschlag übersandt wurde, ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter zu begründen. Es erschließt sich weder aus dem Ablehnungsgesuch noch sonst ansatzweise, inwieweit sich darin eine mögliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zeigen können soll. Im Übrigen stellt die Absenderangabe auch deshalb die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter ebenso wenig in Frage wie die ordnungsgemäße Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses, weil dem Verfassungsgerichtshof nach § 11 VerfGHG die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung stehen. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die von der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt wird (§ 3 GO-VerfGH).

10

2. a) Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 auszulegen. Zwar rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Sein Vorbringen macht aber deutlich, dass er in der Sache keine Gehörsverletzung geltend macht, sondern sich gegen die rechtliche Wertung des Verfassungsgerichtshofs als solche wendet. Damit wird eine bloße Überprüfung des Beschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit begehrt.

11

b) Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.

12

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

13

Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.