Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Löschungsanspruchs unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilverfahren um die Löschung einer Grundschuld. Das Verfassungsgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil sie im Wesentlichen die materielle Anwendung bundesrechtlichen Zivilrechts angreift und die notwendigen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Auch die Rüge einer Gehörsverletzung ist nicht ausreichend substantiiert. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie im Kern die Auslegung oder Anwendung materiellen Bundesrechts durch die Fachgerichte beanstandet.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gehört eine hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Ablehnung maßgeblichen Erwägungen der Vorinstanzen.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die konkrete Darlegung, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanzen entscheidungserheblich übergangen wurden.
Auslagenerstattung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers zulässig und wird bei unzulässiger Beschwerde nicht gewährt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in welchem er von der dortigen Antragsgegnerin die Löschung einer auf seinem Hausgrundstück lastenden Grundschuld begehrt.
Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte das Landgericht Bielefeld die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ihm stehe weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung zu noch habe er einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Juli 2019 entschied, blieb ohne Erfolg. Die im Anschluss daran eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. März 2020 zurück.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Der Beschwerdeführer hält die Versagung von Prozesskostenhilfe deshalb für verfassungswidrig, weil die Zivilgerichte die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung bzw. des Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung sowie die Darlegungs- und Beweislast der dortigen Antragsgegnerin verkannt hätten. Damit rügt er eine unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts (vgl. hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 2). Die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts ist aber gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Dies gilt auch, soweit es um die Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts im Rahmen der Prüfung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 15).
b) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach ein von der materiellen Rechtsanwendung zu unterscheidendes verfassungswidriges Überspannen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 21 ff.) geltend macht, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG. Es fehlt jedenfalls die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit den jeweils für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Hierfür hätte er sich jedenfalls mit den im Beschluss vom 2. März 2020 niedergelegten Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Zurückweisung der Anhörungsrüge auseinandersetzen müssen.
Diesen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer jeweils auch nicht dadurch gerecht, dass er mit Ausnahme des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2019 die angegriffenen Entscheidungen und seine Rechtsbehelfsschriften vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.