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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 46/19.VB-2·16.03.2020

Wiedereinsetzung abgelehnt; Gegenvorstellung gegen VGH-Beschluss unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt Wiedereinsetzung und erhebt Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, nachdem seine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen worden war. Der VGH lehnt die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab und weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück. Entscheidungen des VGH sind grundsätzlich nicht anfechtbar; ausnahmsweise läge nur in seltenen Konstellationen ein Rechtsbehelf zur Selbstkontrolle nahe, hier sind jedoch keine Gründe dargetan.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Gegenvorstellung als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt unverschuldetes Fristversäumnis voraus; beharrt der Antragsteller trotz unmissverständlicher Hinweise auf Aussichtslosigkeit, liegt Verschulden vor.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein‑Westfalen sind grundsätzlich nicht mit einem weitergehenden Rechtsbehelf anfechtbar; das Gesetz kennt nur die Wiederaufnahme (§ 30 VerfGHG) und den Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen (§ 27 Abs. 3 VerfGHG).

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Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unstatthaft, sofern nicht besondere Ausnahmefälle vorliegen, in denen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine abweichende Prüfung geboten wäre.

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Eine Verweisung oder formlose Abgabe einer beim landesrechtlichen Verfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen; zwischen den Instituten besteht keine sachliche oder instanzielle Zuständigkeit.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 8. November 2019 / 10. Januar 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. November 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschluss des Bundesgerichtshofs kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sei und der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts wende, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt habe.

4

Mit Schreiben vom 8. November 2019 und 10. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt im Wege der Gegenvorstellung Einwendungen gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs.

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II.

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1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vielmehr schuldhaft versäumt, weil er trotz des unmissverständlichen Hinweises in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März 2019, dass ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft und daher sinnlos ist, auf einer Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Sache bestanden hat.

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3. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19 –, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1 –, juris, Rn. 6).

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Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19 –, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift „hilfsweise“ gestellten Antrag auf „Verweisung“ seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht geben Anlass zu folgender ergänzender Anmerkung:

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Die (Individual-)Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und die (Individual-)Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht stellen trotz ihrer gleichen Bezeichnung unterschiedliche Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben und unterschiedlichen Verfahrensausgestaltungen dar. Zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen besteht kein Verhältnis „sachlicher“ oder „instanzieller“ Zuständigkeit. Aus diesem Grund ist die Verweisung oder formlose Abgabe einer nach nordrhein-westfälischem Verfassungsprozessrecht erhobenen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gesetzlich auch nicht vorgesehen. Es existiert erst recht keine verfahrensrechtliche Regelung, nach der beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht fristwahrend und unter der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit einer zugleich erhobenen Landesverfassungsbeschwerde eingereicht werden können.

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4. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.