Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 46/19.VB-2·04.11.2019

Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Entscheidungen unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht des VerfassungsgerichtsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Landgericht und Oberlandesgericht sowie gegen die Verwerfung von Rechtsbeschwerden durch den BGH. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Bundesgerichts keine landesverfassungsgerichtliche Beschwerdegegenstände bilden und die Beschwerdefristen nicht eingehalten wurden. Zudem verlängert die Anrufung offensichtlich unstatthafter Rechtsbehelfe die Monatsfrist nicht; eine Verweisung an das BVerfG ist nicht vorgesehen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Zuständigkeit für Bundesgerichtsakte und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof des Landes kann nur über Akte der öffentlichen Gewalt des Landes entscheiden; Entscheidungen von Bundesgerichten sind nicht Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der gesetzlich bestimmten Monatsfrist (§ 55 VerfGHG) erhoben wird.

3

Die Erhebung offensichtlich unstatthafter oder von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelfe schiebt die Beschwerdefrist nicht hinaus und muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ergriffen werden.

4

Das VerfGHG sieht keine Möglichkeit vor, eine beim Landesverfassungsgericht eingereichte Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

4

1. Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller Partei eines beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 O 278/17 anhängigen Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung.

5

Unter dem 27. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 12 O 278/17 – zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2019 – I-20 W 18/19).

6

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm als „Beschwerde, hilfsweise Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ bezeichneten Rechtsbehelf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 7. März 2019 – I-20 W 18/19 –. Die Gründe dieses Beschlusses enden mit folgendem Hinweis: „Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesgerichtshof (oder ein sonstiges Gericht) unstatthaft ist. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten wird der Senat die Akten daher nicht dem Bundesgerichtshof übersenden, wenn nicht der Antragsteller ausdrücklich eine solche Übersendung beantragt.“

7

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 5. April 2019 gleichwohl die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof und die Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2019 und vom 7. März 2019 durch den Bundesgerichtshof.

8

Der Bundesgerichtshof wertete das Begehren des Beschwerdeführers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2019 sowie als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. März 2019 und verwarf diese beiden Rechtsbeschwerden mit Beschluss vom 16. Mai 2019 – I ZB 27/19 und I ZB 28/19 – als unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht zugelassen habe.

9

2. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten, auf den 24. August 2019 datierten und am 28. August 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die zuvor genannten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs erhoben.

10

„Hilfsweise“ hat der Beschwerdeführer eine „Verweisung“ seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht beantragt, falls der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Befassung des Bundesgerichtshofs „nicht zuständig“ sein sollte.

11

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

13

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 ist kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der nordrhein-westfälischen Landesverfassungsbeschwerde können nach § 53 Abs. 1 VerfGHG nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Eine Überprüfung der Entscheidungen von Bundesgerichten ist dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen verwehrt.

14

2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf angreift, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGHG erhoben worden ist.

15

a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2019 ist dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 11. März 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete damit mit Ablauf des 11. April 2019. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgte indes erst im August 2019 und damit nach Ablauf der hierfür vorgeschriebenen Frist.

16

b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch ausgehend vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 die Monatsfrist versäumt hat. Er konnte sich jedenfalls durch die Anrufung des Bundesgerichtshofs die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten. Denn die Befassung des Bundesgerichtshofs mit der vorliegenden Sache gehörte nicht zu dem vom Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg.

17

Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der Rechtsweg zu erschöpfen, § 54 Satz 1 VerfGHG. Zu diesem zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, und zum anderen nicht von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Beschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19 –, juris, Rn. 6). Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit keine Ungewissheit besteht (VerfGH NRW, a. a. O.).

18

Ein vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts war hier offensichtlich unstatthaft. Einzig denkbares Rechtsmittel hätte eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO sein können; diese hätte hier indes nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer Zulassung durch das Oberlandesgericht bedurft. Eine derartige Zulassung ist hier nicht erfolgt. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift geäußerten Auffassung liegt in den Ausführungen am Ende der Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. März 2019 keine (konkludente) Zulassung eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer dort vielmehr unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft und daher sinnlos ist und allenfalls zur Entstehung unnötiger Kosten führen kann. Auch der Bundesgerichtshof ist im Übrigen in seinem Beschluss vom 16. Mai 2019 von einer fehlenden Rechtsbeschwerdezulassung ausgegangen. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sieht die Zivilprozessordnung für die Rechtsbeschwerde – anders als bei der Revision – nicht vor.

19

III.

20

Dem vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ gestellten Antrag auf „Verweisung“ seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu entsprechen. Das Verfassungsgerichtsgesetz sieht derartige Verweisungen nicht vor.

21

IV.

22

Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.