Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 45/25.VB-2·27.01.2026

VerfGH: Ablehnungsgesuch und Rechtsbehelf als offensichtlich unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten und zwei Richter wurde als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vor, pauschale Vorwürfe reichten nicht aus. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit war keine dienstliche Stellungnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG erforderlich. Auch der gegen den Kammerbeschluss gerichtete Rechtsbehelf wurde mangels Nachweis groben prozessualen Unrechts oder einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter und der nachfolgende Rechtsbehelf als unzulässig/verworfen; keine konkreten Befangenheits- oder Gehörsverletzungsanhaltspunkte dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn das Vorbringen keine konkreten, objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte enthält, die auf Befangenheit schließen lassen.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es nicht der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG.

3

Nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde bleibt die Kammer für alle weiteren das Verfahren betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG).

4

Ein Rechtsbehelf (z. B. Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder grobes prozessuales Unrecht noch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darlegt.

5

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 30 VerfGHG setzt das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsiden­ten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückge­wiesen.

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ge­gen den Beschluss des Verfas­sungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig zu­rückge­wiesen.

Gründe

2

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland ist offensichtlich unzulässig.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entschei­dung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).

4

Das Ablehnungsgesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfah­ren hindeuten könnten. Es erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer den an­gegriffenen Beschluss der Kammer für verfassungswidrig hält und darin „Willkür“ und „Terror“ erblickt.

5

2. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2025 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2024 (VerfGH 45/22.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbe­schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

6

Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Be­schwerdeführer zeigt weder einen Fall gro­ben pro­zessualen Unrechts noch eine entscheidungser­hebliche Verletzung seines Anspruchs auf recht­liches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegen­vorstellung bzw. Anhörungsrüge in Be­tracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Auch liegen keine Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG.