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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 45/25.VB-2·16.12.2025

Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Darlegung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen Entscheidungen des OVG NRW und VG Aachen und beantragte die Zulassung der Berufung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung war prozessordnungs‑gemäß nicht hinreichend begründet. Zudem ist die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aus der Landesverfassung nicht hinreichend dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; hierfür muss der Antrag auf Zulassung der Berufung prozessordnungs­gemäß substantiiert begründet werden (§ 54 Satz 1 VerfGHG).

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Die Erschöpfung des Rechtswegs setzt voraus, dass die Vorinstanzen und der angerufene Rechtsbehelf mit den erhobenen, substantiierten Einwendungen adressiert werden; bloße oder unzureichende Ausführungen genügen nicht.

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Eine Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts hinreichend darlegen; Behauptungen ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Anknüpfungstatsachen sind unzureichend (§ 55 VerfGHG).

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Fehlen prozessordnungs­gemäße Begründungen oder die hinreichende Darlegung einer Verfassungsverletzung, sind Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). 

Rubrum

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VerfGH 45/25.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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Beschwerdeführers,

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gegen

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Feb­ruar 2025 – 7 K 1378/21 –

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 16. Dezember 2025

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungs­gemäßer Begründung des Antrags des Beschwer­deführers auf Zulassung der Berufung der Rechts­weg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland