Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen Entscheidungen des OVG NRW und VG Aachen und beantragte die Zulassung der Berufung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung war prozessordnungs‑gemäß nicht hinreichend begründet. Zudem ist die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aus der Landesverfassung nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; hierfür muss der Antrag auf Zulassung der Berufung prozessordnungsgemäß substantiiert begründet werden (§ 54 Satz 1 VerfGHG).
Die Erschöpfung des Rechtswegs setzt voraus, dass die Vorinstanzen und der angerufene Rechtsbehelf mit den erhobenen, substantiierten Einwendungen adressiert werden; bloße oder unzureichende Ausführungen genügen nicht.
Eine Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts hinreichend darlegen; Behauptungen ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Anknüpfungstatsachen sind unzureichend (§ 55 VerfGHG).
Fehlen prozessordnungsgemäße Begründungen oder die hinreichende Darlegung einer Verfassungsverletzung, sind Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Rubrum
VerfGH 45/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Februar 2025 – 7 K 1378/21 –
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 16. Dezember 2025
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |