Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 44/25.VB-1·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels und fehlender Rechtswegerschöpfung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend konkret dargelegt, gegen welchen konkreten Akt öffentlicher Gewalt er sich verletzt sieht, und verweist nur pauschal auf Strafanzeigen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg erschöpft wurde oder Ausnahmetatbestände vorliegen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder Konkretisierung der angegriffenen Maßnahmen und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret bezeichnet, durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt er in einem verfassungsrechtlichen Recht verletzt sein will (§ 53 VerfGHG i.V.m. § 18, § 55 VerfGHG).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie inhaltsleer pauschale Vorwürfe gegen Behörden oder Gerichtsbezirke erhebt, ohne konkrete maßgebliche Maßnahmen zu benennen.

3

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der fachgerichtliche oder sonstige vorgesehene Rechtsweg zu erschöpfen; die Beschwerde muss darlegen, dass dieser Weg gegangen wurde oder ausnahmsweise nicht gegangen werden musste (§ 54 VerfGHG).

4

Erfüllt die Eingabe nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen, kann die Kammer die Beschwerde gemäß den Vorschriften des VerfGHG als unzulässig zurückweisen und von weiterer Begründung absehen (§ 58 Abs.2, § 59 Abs.2 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet worden.

4

a) Nach § 53 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).

5

b) Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal Verfassungsbeschwerde wegen „völliger Entrechtung und Schädigung durch die Gerichtsbezirke Arnsberg und Bochum“ erhoben und auf ein beigefügtes Schreiben an den Generalstaatsanwalt in Hamm verwiesen, in dem er gegen eine Vielzahl an Personen Strafanzeigen stellt. Gegen welche konkreten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wird aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend erkennbar.

6

2. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen – entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten – staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 66/23.VB-2, juris, Rn. 16).

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.