Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung der Berufung in einem Zustimmungsverfahren zur Mieterhöhung und erhebt Verfassungsbeschwerde mit Hinweisen auf Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für unzulässig, weil die erforderliche substantielle Begründung fehlt. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Zulassungsbegründung (§ 511 Abs.4 ZPO) und der verfassungsrechtlichen Relevanz. Eine willkürliche Anwendung der Zulassungsvorschriften ist nicht dargetan.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender substantierter Begründung und unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderte substantielle Begründung nicht enthält; die bloße Nennung verletzter Grundrechte genügt nicht.
In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss der Beschwerdeführer sich substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind konkrete Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung von Zulassungsregelungen, ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit, eine objektiv willkürliche Auslegung oder Anwendung fachgerichtlicher Zulassungsvorschriften substanziiert darzutun.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Wohnungsbaugenossenschaft, überließ dem Beschwerdeführer, der bei ihr Mitglied war, mit Dauernutzungsvertrag vom 2. April 2013 eine Wohnung zu Wohnzwecken. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021, das maschinell erstellt und nicht eigenhändig unterschrieben war, bat sie den Beschwerdeführer um Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 11,70 € ab dem 1. Januar 2022. Nachdem dieser die Zustimmung nicht fristgemäß erteilt hatte, nahm die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihn beim Amtsgericht Düsseldorf gerichtlich auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch. Der Beschwerdeführer trat der Klage entgegen und berief sich unter anderem auf die Formwidrigkeit des Mieterhöhungsverlangens. Für dieses hätten die Parteien mit der Formulierung „Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“ in § 18 des Dauernutzungsvertrages abweichend von § 558a Abs. 1 BGB ein konstitutives Schriftformerfordernis vereinbart. Da wegen der fehlenden Unterzeichnung des Mieterhöhungsverlangens selbst im Falle der Erteilung der Zustimmung kein formwirksamer Änderungsvertrag zustande kommen könne, sei die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Urteil vom 27. April 2023 gab das Amtsgericht der Klage statt. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell ordnungsgemäß. § 18 des Dauernutzungsvertrages gelte nicht für das einseitige Mieterhöhungsverlangen, das keine Vertragsänderung oder -ergänzung darstelle. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 28. April 2023 zugegangene Urteil hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2023, das am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit Schreiben vom 19. und 23. Mai 2023 ergänzt. Er macht geltend, das Urteil verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Amtsgericht die Berufung trotz offensichtlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen habe. Es stellten sich klärungsbedürftige und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen. So sei die Frage zu beantworten, ob die in einem Wohnraummietvertrag vereinbarte Schriftformklausel, der zufolge Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung des Vertrages der Schriftform bedürften, regelmäßig als konstitutives Schriftformerfordernis auszulegen sei, das auch auf den im Zustimmungsverfahren nach §§ 558 ff. BGB angestrebten Änderungsvertrag über die Miethöhe Anwendung finde. Ferner stellten sich die Rechtsfragen, ob in den Fällen, in denen das Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter nur in Textform erklärt worden sei, der Zulässigkeit der Klage auf Zustimmung zur Wohnraummieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses oder der Begründetheit dieser Klage das Fehlen eines schutzwürdigen sachlichen Eigeninteresses als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, weil der Vermieter mit der klageweise angestrebten Zustimmung des Mieters aufgrund eines mietvertraglichen, konstitutiven Schriftformerfordernisses den angestrebten Änderungsvertrag über die Miethöhe nicht formwirksam erreichen könne.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 9, m. w. N.).
Eine solche objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Berufungszulassung durch das Amtsgericht legt der Beschwerdeführer mangels ausreichender fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO nicht nachvollziehbar dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 = juris, Rn. 5, vom 7. Januar 2014 – IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 = juris, Rn. 5, vom 21. November 2017 – VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 = juris, Rn. 6, vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 = juris, Rn. 4, und vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 = juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181 = juris, Rn. 27, vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 = juris, Rn. 5, vom 19. Mai 2011 – IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 = juris, Rn. 1, vom 7. März 2013 – IX ZR 222/12, WM 2013, 714 = juris, Rn. 4, vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 = juris, Rn. 4, vom 2. Juli 2019 – VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 = juris, Rn. 10, und vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 = juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.).
Diesen Darlegungsanforderungen, die in gleicher Weise für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gelten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihm formulierten Rechtsfragen umstritten sind, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Grundsatzbedeutung der formulierten Rechtsfragen sich ohne Streit in Rechtsprechung oder Literatur aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. September 2003 – V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). Eine objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung der Zulassungsvorschriften durch das Amtsgericht lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.