Verfassungsbeschwerde gegen Betriebskostenurteil des Amtsgerichts als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Mieter rügt ein Amtsgerichtsurteil zur Zahlung von Betriebskosten (insbesondere Hausmeisterkosten) und erhebt Verfassungsbeschwerde mit u.a. Vorwürfen zur Beweisaufnahme und Formulierung des Urteils. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führt er vor allem die Unzulässigkeit wegen Anfechtung materiellen Bundesrechts (§53 Abs.2 VerfGHG) sowie die unzureichende Sachbegründung an; vorgelegene Verfahrensunterlagen fehlen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Betriebskostenurteil als unzulässig zurückgewiesen wegen Anwendung materiellen Bundesrechts und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Auslegung oder Anwendung materiellen Bundesrechts durch ein Landesgericht richtet (§ 53 Abs. 2 VerfGHG).
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; der Vortrag muss Sachverhalt und für die Rüge erhebliche Umstände so darstellen, dass dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung möglich ist (§§ 18, 53, 55 VerfGHG).
Fehlt die Vorlage oder inhaltliche Wiedergabe der fachgerichtlichen Schriftsätze, kann der Verfassungsgerichtshof Mängel der Beweiswürdigung und Beweisaufnahme nicht prüfen.
Die formale Überschrift eines Urteils ('im Namen des Volkes') begründet nur dann eine verfassungsrechtliche Rüge, wenn daraus konkret eigene Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden.
Auslagenerstattung nach § 63 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung. Er verweigerte die von der Vermieterin geltend gemachte Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2017 unter Hinweis darauf, dass diese Hausmeisterkosten beinhalte, ein Hausmeister den Mietern aber nicht zur Verfügung stehe. Auch verweigerte er die Zahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen im Zeitraum von März 2018 bis Juni 2019. Auf Klage der Vermieterin verurteilte das Amtsgericht den Kläger mit dem angegriffenen Urteil zur Zahlung von rund 216 Euro zuzüglich Zinsen. Die Betriebskostenabrechnung sei auch im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Hausmeisterkosten wirksam. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es einen Hausmeister gar nicht gegeben habe, seien nicht hinreichend konkret. Der Hinweis darauf, dass er und von ihm benannte Zeugen einen solchen nie gesehen hätten, reiche nicht aus. Ebenso wenig trage der übrige Vortrag des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme. Die Vermieterin habe auch den Betriebskostenvorschuss um monatlich 3 Euro erhöhen dürfen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Vermieterin wurde verneint.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil sei nicht mit "im Namen des deutschen Volkes", sondern "im Namen des Volkes" überschrieben. Der Richter habe bei der Anhörung gesagt, dass die Ansprüche der Vermieterin verjährt seien, weil er, der Beschwerdeführer die Abrechnung für 2018 bereits erhalten habe. Dies finde sich im Urteil aber nicht wieder. Auch seien von ihm angegebene Zeugen zur Frage des Vorhandenseins eines Hausmeisters nicht vernommen worden. Es sei nicht gerecht, dass er Kosten für einen Hausmeister zahlen müsse, wenn ein solcher nicht vorhanden sei. Im Übrigen sei auch zu klären, wer tatsächlich seine Vermieterin sei bzw. welches Unternehmen hinter dieser stehe.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß darin sieht, dass das Amtsgericht die Betriebskostenabrechnung seiner Vermieterin als korrekt beurteilt hat, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde § 53 Abs. 2 VerfGHG entgegen. Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Beschwerdeführer macht insoweit im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er Hausmeisterkosten schulde, weil diese zutreffend in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien. Damit rügt er nicht eine unrichtige Anwendung von Prozessrecht, sondern eine fehlerhafte Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 556 Abs. 1 BGB, mithin die unrichtige Anwendung materiellen Bundesrechts.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Amtsgericht habe von ihm benannte Zeugen, die bestätigt hätten, dass es keinen Hauswart gegeben habe, nicht vernommen, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie unzureichend begründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH, Beschlüsse vom 3. September 2019 – 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 25. Mai 2020 – 64/20.VB-3, juris, Rn. 2). Daran fehlt es hier. Ob das Amtsgericht angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren Beweis zur Frage des Vorhandenseins eines Hausmeisters hätte erheben müssen, kann durch den Verfassungsgerichtshof nicht beurteilt werden, weil der Beschwerdeführer seine Schriftsätze aus dem Gerichtsverfahren weder vorlegt noch ihren Inhalt wiedergibt.
Auch die Rüge, der Richter habe bei der Anhörung mitgeteilt, die Ansprüche der Vermieterin seien verjährt, weil der Beschwerdeführer bereits die Jahresabrechnung 2018 erhalten habe, ist – soweit der Beschwerdeführer hiermit bemängeln sollte, bei dem Urteil handle es sich um eine Überraschungsentscheidung – nicht ausreichend begründet. Weder dem Vortrag des Beschwerdeführers noch dem vorgelegten Urteil kann auch nur ansatzweise entnommen werden, auf welche Ansprüche sich die vom Beschwerdeführer behauptete Bemerkung des Richters überhaupt bezogen haben könnte.
Soweit der Beschwerdeführer die Formulierung "im Namen des Volkes" bemängelt und geltend macht, es müsse geklärt werden, wer tatsächlich seine Vermieterin sei bzw. hinter dieser stehe, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch eigene Rechte des Beschwerdeführers berührt werden.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.