Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 43/23.VB-3·03.07.2023

Verfassungsbeschwerde gegen einleitenden Betreuungsbeschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beanstandete die Eröffnung eines Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht Neuss als Verletzung mehrerer Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der einleitende Beschluss kein tauglicher Angriffsgegenstand ist. Zwischenentscheidungen sind nur anfechtbar, wenn ein bleibender rechtlicher Nachteil droht; ein bloßer Prüfauftrag begründet diesen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen ein einleitendes Betreuungsverfahren als unzulässig verworfen, da kein tauglicher Angriffsgegenstand und kein bleibender rechtlicher Nachteil ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist nur zulässig, wenn diese zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann.

2

Ein Beschluss, der lediglich ein Verfahren einleitet und eine ergebnisoffene Prüfung anordnet, ist grundsätzlich kein tauglicher Angriffsgegenstand für die Verfassungsbeschwerde.

3

Bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält der Betroffene im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 278 FamFG); daraus folgt, dass ein einleitender Prüfauftrag allein nicht ohne Weiteres eine verfassungsgerichtliche Kontrolle rechtfertigt.

4

Behauptungen von Grundrechtsverletzungen durch allgemeine Beeinträchtigungen oder Diskriminierung sind für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde substantiiert darzulegen; bloße Rügen ohne Nachweis eines unmittelbaren, nicht behebbaren Nachteils genügen nicht.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 GG und Art. 5 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 278 FamFG§ Art. 75 Nr. 5a LV i.V.m. § 53 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein betreuungsgerichtliches Verfahren.

4

Auf Anregung des Sozialamts der Stadt Neuss beschloss das Amtsgericht Neuss am 5. Mai 2023, es solle geprüft werden, ob und in welchen Angelegenheiten die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für den Beschwerdeführer erforderlich sei. Zugleich wurde die Betreuungsbehörde der Stadt Neuss um Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gebeten.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 14. Mai 2023, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Eröffnung des Betreuungsverfahrens in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 GG und Art. 5 GG verletzt. Es gebe für die Eröffnung dieses – dritten – Betreuungsverfahrens betreffend seine Person keinen Grund. Seit der Eröffnung des Verfahrens werde er von den Menschen in seiner Umgebung anders behandelt. Die Eröffnung des Verfahrens beeinträchtige ihn in seiner Gesundheit, verursache Zeitverlust und Kosten und diskriminiere ihn aufgrund seiner Krankheit, seiner Herkunft, seiner Erkrankung, seiner sexuellen Orientierung und seines Glaubens. Seine Äußerungen gegenüber dem Sozialamt unterlägen der Meinungsfreiheit.

6

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

8

Bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Mai 2023 handelt es sich nicht um einen tauglichen Angriffsgegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 53 Abs. 1 VerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgerichtshof von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Zwischenentscheidungen sind nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 35/21.VB-2, juris, Rn. 21, m. w. N.). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts leitet lediglich ein Verfahren ein, in dem ergebnisoffen geprüft werden soll, ob der Beschwerdeführer der Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer bedarf, und in dessen Rahmen gemäß § 278 FamFG auch der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten wird, seine Auffassung dazu darzulegen. Von einem solchen das Betreuungsverfahren einleitenden Beschluss geht grundsätzlich keine eigenständige Beschwer aus. Für eine ausnahmsweise andere Bewertung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.