Verfassungsbeschwerde unzulässig – Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OVG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht dargetan wurde, dass möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist. Maßgeblich war die fehlende substantielle Darlegung der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzt sein könnte.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Pflicht, die behauptete Verfassungsverletzung so zu konkretisieren, dass das Gericht ihre Möglichkeit prüfen kann; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das VerfGHG verlangt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Mindestanforderungen (insbesondere Darlegungspflichten) bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde.
Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung, hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Rubrum
V
erfGH 4/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Röhl |