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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 4/26.VB-1·24.02.2026

Verfassungsbeschwerde unzulässig – Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OVG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht dargetan wurde, dass möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist. Maßgeblich war die fehlende substantielle Darlegung der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzt sein könnte.

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Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Pflicht, die behauptete Verfassungsverletzung so zu konkretisieren, dass das Gericht ihre Möglichkeit prüfen kann; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Das VerfGHG verlangt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Mindestanforderungen (insbesondere Darlegungspflichten) bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde.

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Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung, hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). 

Rubrum

1

V

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erfGH 4/26.VB-1

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Beschluss

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In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

des Herrn

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­

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Beschwerdeführers,

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gegen

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl