Einspruch gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, mit dem seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war. Die Kammer wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, sofern das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Eine behauptete Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Einspruch gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Die einzigen vom Gesetz vorgesehenen innergerichtlichen Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen sind die Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und der Widerspruch gegen Ablehnung/Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG, sofern anwendbar.
Nach Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ist eine erneute Verfassungsbeschwerde gegen diese Zurückweisungsentscheidung nicht zulässig; dem steht das Interesse an einer endgültigen Verfahrensbeendigung entgegen.
Ausnahmsweise können in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts bei dargelegten und entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge geprüft werden; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 31. März 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Justiz gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 23. März 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer sich mit einem "Einspruch" vom 31. März 2021.
II.
1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 9).
Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.