Verfassungsbeschwerde gegen Bundesamt für Justiz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren zur Beitreibung von Ordnungsgeldern und erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nach § 53 Abs. 1 VerfGHG nur Akte nordrhein‑westfälischer Staatsgewalt gerügt werden können. Eine Erstattung der Auslagen wird abgelehnt, da diese nur bei Obsiegen gewährt wird.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts gegen Handlungen einer Bundesbehörde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein‑Westfalen ist nur gegen Akte der nordrhein‑westfälischen Staatsgewalt zulässig.
Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen Handlungen einer Bundesbehörde richtet, ist sie unzulässig, weil das Landesverfassungsorgan hierfür nicht zuständig ist.
Das Verfassungsgericht kann eine unzulässige Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen.
Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein konkretes Begehren entnommen werden kann, wendet er sich gegen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren zur Beitreibung von Ordnungsgeldern. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen können gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG aber nur Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sein, nicht Handlungen einer Bundesbehörde.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.