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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 42/20.VB-2·15.06.2020

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliches Urteil wegen Bundesrechts unzulässig

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit einer Rechtsschutzversicherung nach Rücktritt/Anfechtung. Sie rügte u. a., die Zivilgerichte hätten § 127 VVG (freie Anwaltswahl) verkannt und dadurch Grundrechte verletzt. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie teils bereits keine Beschwerdebefugnis (Versäumnisurteil) darlegte und im Übrigen im Kern nur die Anwendung materiellen Bundesrechts angriff (§ 53 Abs. 2 VerfGHG). Zudem genügte die Begründung nicht den Substantiierungsanforderungen, da keine grundrechtsspezifische Verkennung dargelegt wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit (u. a. Bundesrechtsanwendung und unzureichende Substantiierung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Urteil über die Säumnisfolgen hinaus eigene verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzen kann.

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Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung oder Ausführung materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes richtet und keine Anwendung von Bundesprozessrecht in Rede steht.

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Die Rüge einer Grundrechtsverletzung erfordert eine substantiierte Begründung; sie darf sich nicht in der Behauptung einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts erschöpfen.

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Der Verfassungsgerichtshof ist kein Superrevisionsgericht; erforderlich ist die Darlegung, dass die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruht.

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Eine Gehörsverletzung ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass das Fachgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, und lediglich das Ergebnis der Würdigung beanstandet.

Relevante Normen
§ 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)§ 127 Abs. 1 VVG§ Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 3 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 14 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erst- und zweitinstanzliche Abweisung einer zivilrechtlichen Feststellungsklage der Beschwerdeführerin.

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1. In einem vor dem Amts- und Landgericht Köln geführten Rechtsstreit begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 bei der E Rechtsschutz-Versicherungs-AG abgeschlossener Rechtsschutzversicherungsvertrag weder durch den von der Versicherungsgesellschaft erklärten Rücktritt vom Vertrag noch die erklärte Anfechtung beendet worden oder rückwirkend erloschen ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte am 3. Juli 2014 im Internet für seine Mutter einen Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei der E Rechtsschutz-Versicherungs-AG gestellt. Auf die im elektronischen Antragsformular gestellte Frage nach der „Anzahl geleisteter Rechtsschutzschäden in den letzten fünf Jahren“ – so der Wortlaut nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin – gab der Sohn „keine“ an. In dem mit der vorgenannten Frage in Bezug genommenen Fünfjahreszeitraum war die Beschwerdeführerin zeitweise bei der B rechtsschutzversichert. Diese Versicherungsgesellschaft bietet ihren Versicherungsnehmern auch eine telefonisch durchgeführte anwaltliche Erstberatung an. Die E Rechtsschutz-Versicherungs-AG nahm den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2014 an, erklärte aber am 1. April 2016 den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung ihrer Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung. Der Hintergrund hierfür waren mehrere ihr bis dahin nicht bekannte Inanspruchnahmen der von der B angebotenen telefonischen anwaltlichen Erstberatung durch – so die Annahme der E Rechtsschutz-Versicherungs-AG – die Beschwerdeführerin oder ihren Sohn.

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Nachdem die Beschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren am 10. Januar 2018 zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich hatte ergehen lassen, hat das Amtsgericht auf ihren hiergegen eingelegten Einspruch Beweis erhoben und die Klage danach mit Urteil vom 10. April 2019 – 134 C 201/17 – abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag aufgrund der von der E Rechtsschutz-Versicherungs-AG erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam sei. Der Rechtsschutzversicherer sei vom Sohn der Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden, weil der Sohn vier in die Zeit des Vertrags mit der B fallende Rechtsschutzschadensfälle in Form telefonischer Erstberatungen durch Rechtsanwälte in dem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht angegeben habe und dies für den nachfolgenden Vertragsschluss ursächlich geworden sei. Bei den telefonischen Erstberatungen handele es sich um von der Fragestellung erfasste Schadensfallleistungen des Vorversicherers B. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die von der B vermittelte telefonische Erstberatung eine Umgehung der freien Anwaltswahl nach § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darstelle und damit nicht als Rechtsschutzschadensfall qualifiziert werden könne, folgte das Gericht nicht.

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Die von der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung blieb vor dem Landgericht Köln erfolglos. Das Landgericht wies die Berufung mit Urteil vom 6. Februar 2020 – 24 S 7/19 – zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die ihm bei Antragstellung gestellte Frage mit Blick auf die bei der B in Anspruch genommene telefonische anwaltliche Erstberatung objektiv und subjektiv falsch beantwortet habe. Die vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatung, die ohne gemeldeten Rechtsschutzfall nicht denkbar sei, stelle auch dann eine Leistungserbringung durch den Rechtsschutzversicherer dar, wenn dadurch die freie Anwaltswahl des Versicherungsnehmers beeinträchtigt sein sollte. Das Landgericht setzte den Streitwert auf bis 4.500 € fest und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin gegen die landgerichtliche Entscheidung fristgerecht erhobene Gehörsrüge blieb erfolglos. Das Landgericht wies diese mit Beschluss vom 5. März 2020 zurück.

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2. Nachdem ihr der landgerichtliche Beschluss über die Zurückweisung der Gehörsrüge am 7. März 2020 zugestellt worden war, hat die Beschwerdeführerin, nach deren Auffassung die Rücktritts- und Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, am 6. April 2020 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Amtsgericht die Klage unter Umgehung und Missachtung des § 127 VVG abgewiesen habe. Auch das Landgericht habe die Bedeutung der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG verkannt, auf die sie wiederholt hingewiesen habe. Der Versicherungsnehmer, so die Beschwerdeführerin, sei auch im Falle einer telefonischen Erstberatung berechtigt, den Rechtsanwalt frei zu wählen. Amts- und Landgericht Köln hätten daraus aber in ihrem Fall rechtsfehlerhaft nicht den Schluss gezogen, dass ein Rechtsschutzschaden wegen der von der B missachteten Wahlfreiheit nicht habe bejaht werden können. Nur nach rechtmäßigen Rechtsschutzschadensleistungen, die in ihrem Fall jedoch nicht erbracht worden seien, habe die E Rechtsschutz-Versicherungs-AG bei Vertragsschluss fragen dürfen. Auf Seiten 10 und 11 ihrer Beschwerdeschrift fasst die Beschwerdeführerin ihre zentrale Beanstandung wörtlich wie folgt zusammen: „Es ist zwar zunächst zutreffend, dass unter „geleisteten Rechtsschutzfällen“ auch die Inanspruchnahme einer telefonischen anwaltlichen Erstberatung zu verstehen ist, jedoch nur, soweit die gesetzlichen Vorgaben aus § 127 Abs. 1 VVG berücksichtigt werden, diese sind jedoch dann nicht berücksichtigt, wenn der Versicherungsnehmer – unstreitig – entgegen § 127 VVG keine Wahlmöglichkeit des beratenden Rechtsanwalts hatte.“

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Durch die von ihrer Rechtsmeinung abweichenden gerichtlichen Entscheidungen sieht sich die Beschwerdeführerin in mehreren Grundrechten verletzt. Im Einzelnen rügt sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Verstöße gegen das Willkürverbot und die Gleichberechtigung der Parteien aus Art. 3 GG, den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Januar 2018 wendet, fehlt ihr bereits die notwendige Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 13). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr angegriffenen Versäumnisurteils nicht. Aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, wie sie durch das Versäumnisurteil als Beschwerdegegenstand in ihren durch die Landesverfassung garantierten eigenen Rechten verletzt sein kann. Grundlage des Versäumnisurteils ist keine die Bedeutung von § 127 VVG verkennende fehlerhafte Rechtsanwendung des Amtsgerichts, wie sie die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde rügt, sondern allein die Säumnis der Beschwerdeführerin gemäß §§ 330, 333 ZPO. Ein Versäumnisurteil gegen die klagende Partei ergeht ohne Sachprüfung. Dass das Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ergangen ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

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Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Übrigen ausschließlich eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, legt die Kammer ihr Vorbringen dahingehend aus, dass sie eine Verletzung der ihr mit Art. 4 Abs. 1 LV durch die Landesverfassung garantierten Grundrechte rügen möchte.

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b) Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 10. April 2019 sowie der beiden nachfolgenden Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 6. Februar und 5. März 2020 ist die Verfassungsbeschwerde nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzungen, die sich aus diesen Entscheidungen ergeben sollen, daraus ableitet, dass die Zivilgerichte die Voraussetzungen der Anfechtung des Versicherungsvertrags zu Unrecht bejaht und hierbei insbesondere die Bedeutung der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG verkannt hätten. Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Letzteres ist hier hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten einfach-rechtlichen Rechtsanwendungsfehler nicht der Fall. Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin von den Zivilgerichten fehlerhaft beantworteten Fragen, ob die Voraussetzungen der Anfechtung des Versicherungsvertrags vorgelegen haben und welche Bedeutung eine etwaige Missachtung der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG durch den Vorversicherer hierfür hatte, betreffen ausschließlich die Anwendung materiellen Bundesrechts. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes legt die Beschwerdeführerin auch bezüglich der von ihr als verletzt gerügten Verfahrensgrundrechte nicht dar. Dies gilt namentlich für die von ihr erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Insoweit räumt die Beschwerdeführerin auf Seite 11 ihrer Beschwerdeschrift in Übereinstimmung mit dem Inhalt des von ihr vorgelegten landgerichtlichen Urteils zutreffend ein, dass das den Rechtszug abschließende Landgericht § 127 VVG und ihre diesbezügliche Argumentation zur Kenntnis genommen hat. Lediglich mit dem Ergebnis dieser Kenntnisnahme ist sie nicht einverstanden.

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c) Die Verfassungsbeschwerde genügt darüber hinaus nicht den Begründungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Danach bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer muss stattdessen hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde mehr vortragen muss als eine fehlerhafte Anwendung materiellen Bundesrechts. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die sich letztlich auf die Beanstandung einfach-rechtlicher Rechtsanwendungsfehler beschränkt, durchweg nicht gerecht.

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2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.