Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Rücknahme durch Beschwerdeführer
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde sowie die Anträge auf einstweilige Anordnungen zurückgenommen. Die Kammer stellte das Verfahren ein, da keine Gründe für eine Fortführung im öffentlichen Interesse erkennbar waren. Zuständig war die Kammer gemäß den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG. Auslagen wurden dem Beschwerdeführer nicht erstattet.
Ausgang: Verfahren eingestellt, weil Beschwerde und Anträge zurückgenommen wurden und kein öffentliches Interesse an Fortführung besteht; Auslagen nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer ist zur Entscheidung über die Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach den Zuständigkeitsvorschriften des VerfGHG zuständig.
Wird eine Verfassungsbeschwerde sowie zugehörige einstweilige Anordnungen vom Beschwerdeführer zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Fortführung erfordern.
Eine Fortführung des Verfahrens trotz Rücknahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen; liegen solche Gründe nicht vor, ist einzustellen.
Eine Kosten- oder Auslagenerstattung an den zurücknehmenden Beschwerdeführer erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere nicht bei fehlendem Obsiegen gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Kammer ist gemäß § 60 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig.
Das Verfahren ist einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde sowie die zugehörigen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgenommen hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Dr. Brandts Prof. Dr. Heusch Dr. Röhl