Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegsermüdung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Eingabe keine aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält. Zudem fehlt eine schlüssige Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs und der Einhaltung der Monatsfrist. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Sach- und Begehrensdarstellung sowie fehlender Darlegung der Rechtswegerschöpfung und Fristeinhaltung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind und die Beschwerde keine aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält.
Der Beschwerdeführer muss substanziiert darlegen, dass der reguläre Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist; dies gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Soweit die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einer Frist unterliegt, ist die Einhaltung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG darzulegen; die bloße Nennung ohne schlüssige Darlegung genügt nicht.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als erledigt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Regelung entbehrlich macht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sie wird den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht gerecht, weil sie bereits keine aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält. Abgesehen davon fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft und gegebenenfalls die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.