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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 38/26.VB-2 und VerfGH 39/26.VB-2·26.03.2026

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels verworfen; Eilantrag erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht der VerfassungsgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer legte statt einer eigenständigen Sachdarstellung überwiegend kopierte Schriftsätze vor und lieferte keine ins Einzelne gehende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die formalen und inhaltlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und damit keine hinreichende Grundlage für eine Sachprüfung bietet.

2

Der Beschwerdeführer muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbstständig und vollständig darstellen und die angegriffenen Entscheidungen sowie maßgebliche Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben.

3

Das bloße Einfügen oder Hineinkopieren von Schriftsätzen aus vorausgegangenen Verfahren genügt nicht, wenn dadurch dem Gericht die Herausfilterung der für die verfassungsrechtliche Prüfung relevanten Umstände überlassen wird.

4

Gegen gerichtliche Entscheidungen ist eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit deren Begründung auf der Ebene des Verfassungsrechts erforderlich, um eine mögliche Grundrechtsverletzung substantiiert darzulegen.

5

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der eine vorläufige Regelung bezweckt, erledigt sich, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung. 

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist jeden­falls nicht hinreichend begründet.

3

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht ledig­lich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Ver­fassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ablei­tet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entwe­der selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wer­den. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den be­haupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben aus­einandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrecht­lichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. September 2025 - VerfGH 68/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2025 - VerfGH 81/25.VB-1, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Bereits der entscheidungserhebliche Sachverhalt lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen. So besteht diese im Wesentlichen aus einem Konvolut von Schriftsätzen, die aus verschiedenen, von dem Beschwerdeführer geführten fachge­richtlichen Verfahren stammen, sowie sonstigen eingefügten Unterlagen. Das Hineinkopieren von Schriftsätzen (oder sonstiger Unterlagen) in eine Verfassungsbe­schwerde, die - wie hier - das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, ge­nügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 18. Januar 2022 - VerfGH 95/21.VB-2, juris, Rn. 2, vom 8. April 2025 - VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 31, und vom 24. Juni 2025 - VerfGH 26/25.VB-2, juris, Rn. 24).

5

Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung anhand der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

7

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Be­schluss über die Verfassungsbeschwerde.