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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 38/23.VB-2·19.04.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer benennt den angegriffenen Hoheitsakt nicht konkret und legt den Sachverhalt sowie die behauptete Grundrechtsverletzung nicht verständlich dar. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG. Eine weitergehende Prüfung unterbleibt mangels Subsidiarität der Begründung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen/verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angegriffene Hoheitsakt nicht hinreichend konkret bezeichnet wird.

2

Die Darstellung des Sachverhalts muss so verständlich und nachvollziehbar erfolgen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung aus dem Vortrag ersichtlich ist.

3

Pauschale oder nicht näher konkretisierte Behauptungen reichen zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus.

4

Die Nichteinhaltung der gesetzlich normierten Begründungserfordernisse (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) führt zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Weder ist der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret benannt noch ist der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die ebenfalls nicht näher konkretisierte Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).