Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindevereinbarung und Abgabenbescheide als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kammer stellte mangelnde Beschwerdebefugnis, unzureichende Begründung und nicht erschöpften Rechtsweg fest. Eventuelle Belastungen durch Entwässerungsgebühren seien erst durch einzelne Abgabenbescheide relevant und verwaltungsgerichtlich zu verfolgen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass er durch die angegriffene Maßnahme in eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein kann (Beschwerdebefugnis).
Befürchtete zukünftige Abgabenbelastungen begründen die Beschwerdebefugnis nicht, solange die mutmaßliche Belastung erst durch konkrete Abgabenbescheide und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung entsteht.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den formellen Anforderungen nicht, wenn die Begründung nicht so konkret ist, dass das Gericht eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann (Begründungsanforderungen nach §§ 18, 55 VerfGHG).
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Verwaltungsgerichten muss erschöpft sein, bevor das Verfassungsgericht angerufen werden kann; anhängige oder noch nicht entschiedene Anfechtungsklagen verhindern die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (§ 54 VerfGHG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Vereinbarung zwischen den Gemeinden H und T vom 15. Januar 2018 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vereinbarung in ihm durch die Landesverfassung garantierten eigenen Rechten verletzt sein kann. Soweit er überhöhte Entwässerungsgebühren als Folge der Vereinbarung vom 15. Januar 2018 befürchtet, entsteht eine eventuelle Belastung nicht durch die Vereinbarung selbst, sondern erst durch etwaige Abgabenbescheide, gegen die dem Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen steht.
3. Im Hinblick auf die Beschlüsse der Räte der Gemeinden H und T über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2018 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof keine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 des Beschlussabdrucks). Ihm lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, aus welchen Gründen die Ratsbeschlüsse über die Eingabe vom 2. Januar 2019 gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Petitionsrecht, verstoßen sollen.
4. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen die Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde T vom 18. Januar 2018 richtet, ist sie unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft ist. Nach dem Vortrag des Klägers hat das angerufene Verwaltungsgericht über seine Anfechtungsklagen noch nicht entschieden.
5. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
II.
Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
III.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.