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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 36/24.VB-2·23.06.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Rechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts nicht hinreichend aufgezeigt hat. Das Gericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG. Mangels substantiierten Vortrags entfällt eine Entscheidung zur Sache.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (vgl. §§18,55 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass in seinen verfassungsrechtlichen Rechten eine Verletzung möglich ist.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach den formellen und materiellen Anforderungen des VerfGHG; das Gericht kann Beschwerden mangels Darlegung nach den einschlägigen Vorschriften zurückweisen.

3

Zur Prüfung der Zulässigkeit gehört eine nachvollziehbare und substantielle Darlegung des Vortrags, die eine prüfbare Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung aufzeigt.

4

Fehlt es an der erforderlichen Begründung, ist eine Entscheidung zur Sache entbehrlich und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).