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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 36/21.VB-3·26.04.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Regelungen unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt bundes- und landesrechtliche Corona-Vorschriften, die Maskenpflicht und Bund‑Länder‑Konferenzen und beantragt die Aufhebung der Maskenpflicht. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend waren fehlende Zuständigkeit für Bundes- bzw. fremde Landesakte und die unzureichende Darlegung einer eigenen, gegenwärtigen Betroffenheit. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung daher erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein‑Westfalen ist nur gegen Akte der nordrhein‑westfälischen Staatsgewalt zulässig; gegen Bundesrecht oder Akte anderer Länder ist der Landgerichtshof nicht zuständig.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwieweit er durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

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Pauschale Angriffe auf frühere oder allgemein gehaltene Rechtsakte sowie Schilderungen von Nachteilen durch das Verhalten Dritter begründen für sich genommen keine hinreichende Beschwer und erfüllen die Darlegungsanforderungen nicht.

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Beschwerden gegen nicht‑hoheitliche Empfehlungen oder informelle Beschlussfassungen (z.B. Bund‑Länder‑Konferenzen) sind nur dann prüfbar, wenn konkrete hoheitliche Maßnahmen behauptet werden, die der Prüfung zugänglich sind.

5

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, sobald die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes in verschiedenen Fassungen, "die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)", alle nordrhein-westfälischen Verordnungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronaschutzverordnung) sowie gegen die sogenannten Bund-Länderkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder.

4

Er trage aus medizinischen Gründen keine Maske und sehe sich deshalb in der Öffentlichkeit – insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und beim Einkauf von Lebensmitteln – Anfeindungen ausgesetzt. Mund-Nasen-Bedeckungen seien unwirksam und gesundheitsschädlich. Zudem sei eine Infektionsgefahr unter anderem im Einzelhandel und in Bussen und Bahnen nicht gegeben. Die Einschränkungen zur Eindämmung des Corona-Virus seien zudem deshalb rechtswidrig, weil eine epidemische Lage nationaler Tragweite nicht vorliege und auch eine Übersterblichkeit nicht gegeben sei. Zur weiteren Begründung verweist der Beschwerdeführer auf beigefügte Anlagen. Die "Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten" sei kein verfassungsmäßig vorgesehenes Organ und könne daher keine Grundrechte einschränken. Außerdem beantragt der Beschwerdeführer, die sogenannte Maskenpflicht bereits vor der endgültigen Entscheidung aufzuheben oder jedenfalls "auf kritische Bereiche" zu beschränken.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

7

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes wendet, folgt dies bereits daraus, dass nach § 53 Abs. 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nur gegen Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt erhoben werden kann, es sich beim Infektionsschutzgesetz aber um Bundesrecht handelt.

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Bei der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen "Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)" handelt es sich um eine Verordnung des Landes Brandenburg, auf deren Überprüfung sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht erstreckt. Wenn man bei wohlwollender Auslegung annimmt, dass der Beschwerdeführer sich gegen die entsprechende nordrhein-westfälische Regelung, das heißt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung) wenden möchte, ist die Verfassungsbeschwerde entgegen den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht ausreichend begründet, weil nicht dargelegt wird, inwieweit der Beschwerdeführer hierdurch selbst und gegenwärtig betroffen ist.

9

Auch soweit der Beschwerdeführer sich pauschal gegen alle – das heißt auch gegen frühere – Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein wendet, ist ungeachtet der Frage, ob dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 54 VerfGHG genüge getan ist, anhand seines Vorbringens nicht erkennbar, inwieweit er durch die einzelnen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Dies gilt auch, soweit er sich mit dem Einwand der Gesundheitsschädlichkeit und Unwirksamkeit gegen die sogenannte Maskenpflicht in § 3 Coronaschutzverordnung wendet. Nachdem der Beschwerdeführer angibt, er habe "das Glück sagen zu können, dass [er] aus medizinischen Gründen keine Maske trage", hätte es jedenfalls Ausführungen dazu bedurft, inwieweit der Beschwerdeführer sich durch die Vorschrift zur sogenannten Maskenpflicht dennoch unmittelbar in eigenen Rechten berührt sieht. Soweit er Nachteile durch das Verhalten Dritter in der Öffentlichkeit schildert, ergibt sich hieraus jedenfalls keine unmittelbare Beschwer durch die Verordnungsregelung.

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Im Hinblick auf die sogenannten "Bund-Länder-Konferenzen" sind bereits keine konkreten Hoheitsakte erkennbar, die der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 53 Abs. 1 VerfGHG unterfallen könnten.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.