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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 34/22.VB-2·16.05.2022

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Kammer stützt sich auf § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG und sieht von einer weiteren Begründung ab. Der Beschwerdeführer war zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen; seine Nachträge erfüllen die Begründungsanforderungen nicht. Eine inhaltliche Prüfung unterbleibt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Begründungsanforderungen trotz Hinweises nicht erfüllt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.

2

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 59 Abs. 2 VerfGHG ohne weitergehende Begründung zurückweisen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Begründungsmängel hingewiesen worden ist und diese nicht substantiiert behebt.

3

Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit genügen unkonkrete oder unsubstantiiert nachgereichte Ausführungen nicht zur Heilung eines Begründungsmangels.

4

Die Zurückweisung mangels hinreichender Begründung schließt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Rügen aus.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2022 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und auch seine Eingaben vom 6. Mai 2022 und vom 16. Mai 2022 den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügen.