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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 34/21.VB-1·01.11.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Abfallsatzung wegen Durchsuchungsverbot als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAbfallrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtlich ein Verbot des Durchsuchens bereitgestellter Abfälle und die Verhängung einer Geldbuße. Er macht eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit geltend. Das Verfassungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzlichen Begründungsanforderungen und die Subsidiarität nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt die Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift und eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberlandesgerichts.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Satzungsverbot und Bußgeld als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Subsidiaritätsdarlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht genügt und die vorinstanzlichen Rechtsbehelfe nicht inhaltlich hinreichend vorgetragen oder vorgelegt werden.

2

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer darlegt, inwieweit er seine verfassungsrechtlichen Einwände bereits gegenüber der zuletzt entscheidenden Instanz erhoben hat; dies muss aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar hervorgehen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Behauptungen ohne Auseinandersetzung mit zentralen Entscheidungsgründen genügen nicht.

4

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommunaler Satzungsregelungen ist zu berücksichtigen, dass abstrakte Gefährdungstatbestände der Sicherung von Abholabläufen und der Verhinderung von Störungen dienen können; einvernehmliche Darlegungen hierzu sind für eine erfolgreiche verfassungsrechtliche Rüge erforderlich.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit dieser wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro wegen fahrlässigen verbotswidrigen Durchsuchens von bereit gestelltem Sperrmüll.

4

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Bestimmungen des § 25 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Nr. 14 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Das in der Abfallwirtschaftssatzung geregelte und an Unbefugte gerichtete Verbot des Durchsuchens bereitgestellter Abfälle sowie der Heraus- und Wegnahme von Gegenständen sei unverhältnismäßig.

5

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.

7

Mangels Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts ist schon nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genüge getan und bereits das Oberlandesgericht mit seinen verfassungsrechtlichen Einwänden konfrontiert hat.

8

Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Oberlandesgericht hat zentral auch darauf abgestellt, dass die beanstandeten Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung nach Art eines abstrakten Gefährdungstatbestandes schon dem unbeabsichtigten und vom Unbefugten womöglich unerkannten Durcheinanderbringen von Müll entgegenwirken sollen, um dessen Abholung zu gewährleisten. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht hinreichend ein.

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).