Verfassungsbeschwerde verworfen: Monatsfrist des §55 VerfGHG versäumt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob die einmonatige Erhebungsfrist des §55 VerfGHG eingehalten ist. Das Verfassungsgericht ließ die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nach Ablauf der Monatsfrist einging. Maßgeblich war der Zugang der formlosen Mitteilung beim Rechtsanwalt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des §55 VerfGHG erhoben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zugang der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu erheben und zu begründen (§55 Abs.1 VerfGHG).
Beginnt die Monatsfrist durch eine nach den Verfahrensvorschriften formlos mitzuteilende Entscheidung, so richtet sich der Fristbeginn nach dem Zugang dieser Mitteilung im Herrschaftsbereich des Empfängers.
Bei formloser Mitteilung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gilt der Zugang in dessen Kanzlei als Fristbeginn; auf die tatsächliche Kenntnis des Rechtsanwalts kommt es nicht an.
Unanfechtbare Beschlüsse von Oberverwaltungsgerichten sind grundsätzlich form- und formlos mitzuteilen; die Fristberechnung richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften (§13 VerfGHG i.V.m. §57 Abs.2 VwGO, §222 ZPO, §188 BGB).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Diese Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Maßgebend für den Fristbeginn ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Rechtsanwalts kommt es bei der formlosen Mitteilung – anders als dies im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sein mag – nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2008 – 2 BvR 454/08 –, juris, Rn. 2, zur wortgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 war nach der maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung nur formlos mitzuteilen. Ein Fall des § 56 Abs. 1 VwGO lag nicht vor. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, denn diese Entscheidung war nach § 152 VwGO unanfechtbar; die grundsätzliche Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 B 4.13 –, juris, Rn. 8). Unanfechtbare Beschlüsse von Oberverwaltungsgerichten sind daher den Beteiligten nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 ZPO grundsätzlich formlos mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 626/90 –, juris, Rn. 3). Auch § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO forderte keine Zustellung, da diese Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut nur Beiladungsbeschlüsse erfasst, nicht hingegen solche Beschlüsse, mit denen – wie hier – eine Beiladung abgelehnt wird.
Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG begann damit am 12. Juni 2019. An diesem Tag ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 14.56 Uhr per Fax eingegangen. Die Monatsfrist endete damit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am 12. Juli 2019, einem Freitag. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 15. Juli 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.
3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
4. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.