Rechtsbehelf gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW. Die Kammer wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, weil Kammerentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe (Wiederaufnahme §30 VerfGHG, Widerspruch §27 Abs.3 VerfGHG) bestehen. Ausnahmetatbestände wurden nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Kammerbeschluss als unzulässig verworfen, da keine gesetzlich vorgesehenen oder substantiiert dargelegten Ausnahmegründe vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; gesetzliche Rechtsbehelfe bestehen nur in den ausdrücklich normierten Fällen (z.B. Wiederaufnahme §30 VerfGHG, Widerspruch §27 Abs.3 VerfGHG).
Eine Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG setzt das Vorliegen der dort genannten Gründe voraus und muss substantiiert geltend gemacht werden; fehlt dies, ist ein Rechtsbehelf unzulässig.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §27 Abs.3 VerfGHG ist nur insoweit möglich, als eine einstweilige Anordnung tatsächlich erlassen oder abgelehnt worden ist; ist die Angelegenheit durch Entscheidung über die Hauptsache erledigt, entfällt diese Möglichkeit.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei substantiiert behaupteten Gehörsverletzungen) in Betracht und müssen hinreichend dargetan werden.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 10. und 13. Juni 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Mai 2022 zu verstehen ist, entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung ist weder erlassen noch abgelehnt worden, weil sie sich mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt hat. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ohnehin nicht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 25. August 2020 – VerfGH 10/20.VB-3, juris, Rn. 5). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.