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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 33/22.VB-1·30.05.2022

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung einer möglichen Landesverfassungsrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW, die das Gericht als unzulässig zurückwies. Entscheidungsgegenstand war, ob dargetan ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes NRW ein in der Landesverfassung gewährtes Recht verletzen könnte. Das Gericht stellte fest, dass solche Darlegungen nach §§ 18, 55 VerfGHG fehlen. Mangels hinreichender Tatsachenvorträge blieb die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes NRW

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes dargetan wird.

2

Zur Zulässigkeit gehört die substantiiert darzulegende Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlen erforderliche Tatsachenvorträge zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist die Beschwerde ohne Prüfung der materiellen Begründetheit zurückzuweisen.

4

Die Vorschriften des VerfGHG (insbesondere §§ 18 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 4) begründen formelle Zulässigkeitsanforderungen, die der Beschwerdeführer zu erfüllen hat.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).