Verfassungsbeschwerde wegen behördlichem Verhalten unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt behördliches Versagen und eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung und richtet eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat und nicht substantiiert geltend macht, in einem Verfassungsrecht verletzt zu sein. Die Begründung der Eingabe genügt den Anforderungen des VerfGHG nicht. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Ausschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vor Erhebung des Verfahrens nicht den zur Verfügung stehenden Rechtsweg ausgeschöpft hat (§ 54 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichend substantiiert aufgezeigte Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts voraus; allgemeine Beschwerden über behördliches Verhalten genügen nicht (§§ 18 Abs.1, 53 Abs.1, 55 Abs.4 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde nach den Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, wenn sie unzulässig ist; eine weitergehende Begründung der Zurückweisung kann entbehrlich sein (§ 58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG).
Auslagen sind nur zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei zurückgewiesener bzw. unzulässiger Verfassungsbeschwerde erfolgt keine Kostenerstattung (§ 63 Abs.4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder bezüglich seiner nachbarschaftlichen Auseinandersetzung noch im Hinblick auf das seiner Ansicht nach unzureichende Tätigwerden der Verwaltungs- und Strafermittlungsbehörden vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg beschritten und diesen damit nicht ausgeschöpft hat (§ 54 VerfGHG).
Weiter genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen, denn der Beschwerdeführer macht schon nicht geltend, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, sondern beschwert sich allgemein über behördliches Verhalten.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.