Verfassungsbeschwerde gegen §78 ZPO und bundesrechtliche Fristen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Teile der Beschwerde, die sich gegen §78 ZPO und bundesgesetzlich geregelte Rechtsbehelfsfristen richten, betreffen keine Akte öffentlicher Gewalt des Landes NRW und sind damit nicht zulässige Beschwerdengegenstände. Zudem erfüllt die Eingabe die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht, da sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen: keine Akte öffentlicher Gewalt des Landes und unzureichende Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes ist unzulässig, soweit sie sich gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder bundesrechtlich geregelte Rechtsbehelfsfristen richtet, die keine Akte der öffentlichen Gewalt des Landes darstellen.
Akte der öffentlichen Gewalt des Landes sind nach Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde muss die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG niedergelegten Begründungsanforderungen erfüllen und sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
Unverständliches, nicht hinreichend nachvollziehbares oder pauschales Vorbringen genügt nicht den Begründungsanforderungen und führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschrift des § 78 ZPO und bundesgesetzlich geregelte Rechtsbehelfsfristen wendet, handelt es sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht um taugliche Beschwerdegegenstände (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer, sofern sein Vorbringen überhaupt nachvollziehbar ist, nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.