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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 3/24.VB-1·15.01.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig – keine Darlegung einer Verletzung durch öffentliche Gewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht ersichtlich dargelegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes eine Verletzung ihrer in der Landesverfassung gewährten Rechte möglich gemacht hat. Mangels hinreichender Substantiierung wurde nicht materiell geprüft. Der Beschluss stützt sich auf die Verfahrensvoraussetzungen des VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar wird, dass die Beschwerdeführer in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise verletzt sind.

2

Die Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung obliegt dem Beschwerdeführer und muss hinreichend substantiiert sein; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.

3

Fehlt ein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das einen konkreten Zusammenhang zwischen staatlichem Handeln und einer in der Landesverfassung geschützten Rechtsposition herstellen kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4

Die in §§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG normierten Verfahrensvoraussetzungen führen dazu, dass unzureichend begründete Beschwerden nicht in der Sache geprüft werden.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).