Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung von Rechtswegerschöpfung und Rechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Zentrale Frage war, ob sie eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte geltend machte und den Rechtsweg erschöpft hatte. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil beides nicht hinreichend dargetan war. Entscheidungsgrundlage waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte und Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts nicht hinreichend substantiiert darlegt.
Die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung; bloße Behauptungen ohne konkrete Darlegung der vorangegangenen Rechtsbehelfe genügen nicht.
Der Verfassungsgerichtshof prüft im Beschlussverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere Rechtswegerschöpfung und hinreichende Begründung) und weist unzulässige Beschwerden zurück.
Allgemeine beziehungsweise pauschale Rügen gegen staatliches Handeln erfüllen die Begründungspflicht nicht, soweit sie nicht konkret auf eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte oder die Unzumutbarkeit des Rechtswegs eingehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte sowie eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).