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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 32/24.VB-2·13.01.2025

Rechtsbehelf gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Rechtsbehelf gegen den Kammerbeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024. Der Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof betont, dass Kammerentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und weitergehende Rechtsbehelfe nur gesetzlich (z. B. §§27, 30 VerfGHG) vorgesehen sind. Die Begründungsanforderungen sind nicht erfüllt; weder grobes prozessuales Unrecht noch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung sind dargetan.

Ausgang: Rechtsbehelf gegen den Beschluss der Kammer als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (z. B. Wiederaufnahme § 30 VerfGHG, Widerspruch nach § 27 Abs. 3 VerfGHG).

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Nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens überwiegt das Interesse an einem endgültigen Verfahrensabschluss, sodass gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe grundsätzlich unzulässig sind.

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Gegenvorstellung und Anhörungsrüge kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (etwa zur Abwendung groben prozessualen Unrechts oder bei erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs); der Beschwerdeführer muss solche Umstände substantiiert darlegen.

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Für die Zulässigkeit prozessualer Rügen sind die Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 55 VerfGHG zu beachten; die Unterlassung der Vorlage oder der vollständigen Wiedergabe angefochtener Entscheidungen kann zur Unzulässigkeit führen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2024 (VerfGH 42/24.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Beides zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

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Der Annahme der Kammer, die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen seien nicht erfüllt, weil die angefochtenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht vorgelegt und nur selektiv wiedergegeben worden seien, setzt der Beschwerdeführer lediglich seine abweichende rechtliche Beurteilung entgegen. Grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung gehen daraus nicht hervor.

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Dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die weitere Erwägung der Kammer wendet, die Begründungsanforderungen seien auch deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die für eine verlässliche Prüfung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts unerlässliche Anhörungsrüge weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben habe. Soweit er auch hier nicht lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung geltend macht, sondern nunmehr anführt, er habe die Anhörungsrüge in seiner Beschwerdebegründung „auf das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Format umgeschrieben“, zeigt er ebenfalls weder grobes prozessuales Unrecht noch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung auf. Abgesehen davon, dass sich noch immer nicht nachhalten lässt, inwieweit er in seiner Verfassungsbeschwerde tatsäch-

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lich den wesentlichen Inhalt der Anhörungsrüge wiedergegeben haben könnte, hätte er dies bereits in seiner Beschwerdebegründung hinreichend kenntlich machen müssen.