Verfassungsbeschwerde zu Prozesskostenhilfeentscheidungen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück: Für Ziff. 1–7 wurde die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG versäumt; zu Ziff.8 fehlt die Beschwerdebefugnis, da keine PKH-Entscheidung betroffen ist; zu Ziff.9 wurde der Rechtsweg nicht erschöpft. Weitere Ausführungen unterbleiben; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im PKH‑Verfahren als unzulässig verworfen (Fristversäumnis, fehlende Beschwerdebefugnis, nicht erschöpfter Rechtsweg)
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Monatsfrist zur Erhebung der Beschwerde (§55 Abs.1 VerfGHG) eingehalten wird und sie von der Beschwerdeführerin versäumt wurde.
Beschwerdebefugnis nach §53 Abs.1 VerfGHG setzt voraus, dass die angegriffene staatliche Maßnahme die gerügten Grundrechte im Zusammenhang mit der bewilligten oder versagten Prozesskostenhilfe berühren; reine Verfügungen ohne Entscheidung über die PKH begründen keine Beschwerdebefugnis.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; bei neuen Umständen ist vor Anrufung des Verfassungsgerichts zunächst erneut der Status der Prozesskostenhilfe durch Antrag und Rechtswegbeschreitung zu klären.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weiteren Begründung absehen; Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG erfolgt nur beim Obsiegen des Beschwerdeführers.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Hinsichtlich der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen zu Ziff. 1 bis 7 des Rubrums hat die Beschwerdeführerin die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt. Die letzte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wurde ihr am 15. Mai 2019 zugestellt, die Verfassungsbeschwerde ist erst am 1. Juli 2019 beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden.
Im Hinblick auf die Entscheidung zu Ziff. 8 des Rubrums fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit und ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Denn die Verfügung des Amtsgerichts Eschweiler vom 29. Mai 2019 hat weder die Bewilligung bzw. Versagung von Prozesskostenhilfe noch die Bescheidung eines Rechtsmittels zum Gegenstand gehabt.
Hinsichtlich des Unterlassens einer Abänderung der zuvor beschlossenen Versagung von Prozesskostenhilfe ohne neuerlichen Antrag aufgrund einer nach einem Dezernatswechsel geänderten Rechtsauffassung (Ziff. 9 des Rubrums) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht den Rechtsweg erschöpft hat (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Ihr hätte es oblegen, gestützt auf den neuen Umstand erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen und den diesbezüglichen Rechtsweg zu erschöpfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.