Verfassungsbeschwerde gegen einstweilige Unterbringung (§126a StPO) als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine einstweilige Unterbringung nach §126a StPO. Das Verfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung nicht vorgelegt und der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend geschildert wurde. Eine mögliche Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung wurde so nicht hinreichend aufgezeigt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich mit der Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen einstweilige Unterbringung nach §126a StPO als unzulässig verworfen wegen Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidung und unzureichender Sachverhaltsdarstellung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nicht vorgelegt wird und dadurch eine Überprüfung der behaupteten Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht möglich ist.
Die Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer muss so konkret und vollständig sein, dass eine mögliche Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts plausibel angezeigt wird.
Sind die Vortragspflichten hinsichtlich Vorlage der Entscheidung und Sachverhaltsdarstellung nicht erfüllt, fehlt es an der hinreichenden Aufzeigung einer verfassungsrechtlichen Betroffenheit, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die einstweilige Regelung erledigt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO wendet, wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung und unzureichender Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.