Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Er verweist auf die in seinem Beschluss vom 23. April 2021 dargelegten Gründe und stützt die Zurückweisung auf § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG. Es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdepunkte. Die Entscheidung ist ein Beschluss ohne materielle Sachprüfung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mit Verweis auf Beschluss vom 23.04.2021 und § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die für ihre Zulässigkeit erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder bereits in einem früheren Beschluss überzeugend dargelegt und festgestellt wurden.
Das Verfassungsgericht kann eine Entscheidung mit Bezug auf die in einem vorangegangenen Beschluss dargelegten Gründe treffen und die Zurückweisung hierauf stützen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme; insofern handelt es sich um eine formelle Entscheidung.
Bei formellen Zurückweisungen sind die Ausführungen des vorangegangenen Beschlusses maßgeblich für die Begründung der Unzulässigkeit, wenn auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie aus den im Beschluss vom 23. April 2021 genannten Gründen unzulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).