Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 30/21.VB-3·05.07.2021

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Er verweist auf die in seinem Beschluss vom 23. April 2021 dargelegten Gründe und stützt die Zurückweisung auf § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG. Es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdepunkte. Die Entscheidung ist ein Beschluss ohne materielle Sachprüfung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mit Verweis auf Beschluss vom 23.04.2021 und § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die für ihre Zulässigkeit erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder bereits in einem früheren Beschluss überzeugend dargelegt und festgestellt wurden.

2

Das Verfassungsgericht kann eine Entscheidung mit Bezug auf die in einem vorangegangenen Beschluss dargelegten Gründe treffen und die Zurückweisung hierauf stützen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).

3

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme; insofern handelt es sich um eine formelle Entscheidung.

4

Bei formellen Zurückweisungen sind die Ausführungen des vorangegangenen Beschlusses maßgeblich für die Begründung der Unzulässigkeit, wenn auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie aus den im Beschluss vom 23. April 2021 genannten Gründen unzulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).