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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 30/21.VB-3·22.04.2021

Einstweilige Anordnung abgelehnt wegen unzureichender Begründung der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe nach fristloser Kontokündigung. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen des §27 Abs.1 VerfGHG vorliegen und die Verfassungsbeschwerde zulässig begründet ist. Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag ab, da die Beschwerde derzeit unzulässig ist und die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es gilt ein strenger Maßstab für einstweilige Anordnungen, die überwiegend nur bei erkennbar begründeter Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und unzureichend begründet ist

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfassungsgerichtshof kann nach §27 Abs.1 VerfGHG eine einstweilige Anordnung nur treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Bei der Prüfung einstweiliger Maßnahmen ist wegen der weitreichenden Folgen ein strenger Maßstab anzulegen; die für die Verfassungswidrigkeit vorgebrachten Gründe bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist, insbesondere weil sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Darlegung und Auseinandersetzung mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben; bloße Nennung des verletzten Rechts und der Maßnahme genügt nicht.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 60 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch ein Zivilgericht, an das er sich wegen der fristlosen Kündigung eines Bankkontovertrages wandte.

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II.

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1. Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht klargestellt hat, ob sich seine Erklärung, er habe seine Verfassungsbeschwerde „vorsorglich fristwahrend erhoben“, auch auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

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a) Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Zudem sind erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereitelte. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

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b) Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit nicht zulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

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Diesen Anforderungen wird die den maßgeblichen Sachverhalt allenfalls in groben Zügen schildernde Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3   VerfGHG).