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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 30/20.VB-2·14.04.2020

Verfassungsbeschwerde wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg gemäß § 54 VerfGHG nicht erschöpft ist und gegen das Amtsgerichtsurteil die Berufung nach § 511 ZPO möglich ist. Die Ausnahmetatbestände des § 54 Satz 2 VerfGHG greifen nicht; die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet keinen unabwendbaren Nachteil. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 1 VerfGHG ist unzulässig, solange der Rechtsweg nicht erschöpft ist und gegen die angegriffene Entscheidung ein zulässiges ordentliches Rechtsmittel besteht.

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Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung nach § 511 ZPO gegeben; eine hinweisende Rechtsmittelbelehrung erfüllt die Informationspflicht.

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Die Ausnahmeregelung des § 54 Satz 2 VerfGHG (Entscheidung ohne Erschöpfung des Rechtswegs) ist nur anzuwenden, wenn die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht; die bloße vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt dies nicht, da Sicherheitsleistung und fachgerichtliche Rechtsbehelfe (§§ 718, 719 ZPO) zur Verfügung stehen.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die zu ihm gehörende Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird; Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen in Betracht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 54 Abs. 1 VerfGHG§ 511 ZPO§ 54 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Der Beschwerdeführer hat jedenfalls derzeit den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Gegen dieses ist nach § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Berufung eröffnet. Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelbelehrung auch informiert.

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Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen der Verfassungsgerichtshof auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann. Dies ist nach § 54 Satz 2 VerfGHG der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein solcher Nachteil folgt nicht daraus, dass das Urteil des Amtsgerichts vorläufig vollstreckbar ist. Denn zum einen darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags durchgeführt werden, zum anderen steht dem Beschwerdeführer insoweit auch fachgerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. So kann etwa in der Berufungsinstanz vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden (vgl. § 718 ZPO) oder auf Antrag die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden (§ 719 ZPO).

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.