Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Rechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines verfassungsrechtlichen Rechts besteht. Das Gericht stützt sich auf §18 Abs.1 S.2 und §55 VerfGHG. Mit der Entscheidung entfällt der Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht konkret dargetan wird, in welchem Recht der Landesverfassung der Beschwerdeführer möglicherweise verletzt sein könnte.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §18 Abs.1 Satz 2 VerfGHG und §55 VerfGHG verlangen eine hinreichende Substantiierung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung.
Fehlende oder bloß allgemein gehaltene Behauptungen zur möglichen Rechtsverletzung genügen nicht zur Eröffnung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Anordnungsidee entbehrlich macht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.